Die Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen haben zum 1. April 2014 neue und einheitliche Regelungen zur Fahrradmitnahme beschlossen. Diese werden in den Beförderungsbedingungen aller NRW-Verkehrsunternehmen verankert. Um Streitigkeiten zwischen Fahrgästen zu vermeiden sowie die Planbarkeit der Reisekette sicherzustellen, wurde nun für die Nahverkehrskunden verlässlich festgelegt, welche Fahrradtypen mitgeführt werden dürfen. Ab dem 1. April 2014 können Fahrgäste neben den „klassischen" Fahrrädern ebenfalls elektrobetriebene Fahrräder, sogenannte Pedelecs und E-Bikes, in Bussen und Bahnen mitnehmen. Ebenso können Fahrgäste zukünftig in den Nahverkehrszügen Fahrräder mitführen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten. Dies umfasst z. B. Tandems. Aufgrund der räumlich beengten Verhältnisse können diese Fahrradkonstruktionen jedoch in Bussen und U-/Straßenbahnen nicht transportiert werden. Um den besonderen Mobilitätsbedürfnissen von schwerbehinderten Menschen nachzukommen, dürfen Inhaber von Ausweisen nach § 69 des Sozialgesetzbuchs IX („Schwerbehindertenausweis") auf Kulanzbasis jedoch auch solche Fahrräder in Bussen und U-/Straßenbahnen (ÖSPV) mitnehmen.