Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat mit einem am Freitag (16.05.2014) verkündeten Urteil (Az.: 16 A 494/13 vom 16.5.2014) die Position der Bahnreisenden gestärkt und entschieden, dass die Bahn Fahrgäste auf allen Bahnhöfen und Stationen über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" informieren muss.

Notfalls müsse die Bahn Investitionen tätigen und etwa Stationen mit Lautsprechern oder dynamischen Schriftanzeigern nachrüsten. Dies hatte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) gegenüber der DB Station&Service AG angeordnet, dagegen hatte das Unternehmen geklagt.

Das Gericht schloss sich indes der Auffassung der Behörde an, nach der es nicht ausreicht, mit Aushängen auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinzuweisen. Nach der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung sei die Bahn verpflichtet, Fahrgäste über Verspätungen tatsächlich "zu unterrichten" und nicht nur darauf hinzuweisen, wo die Informationen abrufbar sind.

2013 hatte sich bereits das Verwaltungsgericht Köln (Az 18 K 4907/11 vom 18.1.2013) auf die Seite des EBA gestellt; die Bahn hatte Berufung beim OVG Münster eingelegt, welche das Gericht nunmehr zurückgewiesen hat.