Abkommen zwischen der dänischen Aufsichtsbehörde und dem Eisenbahn-Bundesamt über die gegenseitige Anerkennung von Triebfahrzeugführern
Triebfahrzeugführer deutscher Eisenbahnverkehrsunternehmen, die gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) mit ihrer Ausbildung vor dem 29.10.2011 begonnen haben, benötigen ab dem 15. Februar 2014 für den Einsatz in Dänemark eine Fahrberechtigung (Triebfahrzeugführerschein und Zusatzbescheinigung) gemäß § 3 TfV.